3.2. Die Parzelle aaa war mit einem Wohnhaus und Anbauten sowie mit einem separaten Schwimmbad überbaut. Der Beschwerdeführer beabsichtigte von Beginn weg den Abbruch sämtlicher Liegenschaften und den Neubau eines Wohnhauses (Beschwerde, S. 2). Er lässt geltend machen, dass seine Rechtsvorgängerin im Jahr 1972 bereits eine Anschlussgebühr im Betrag von Fr. 5'872.50 und einen Klärbeitrag von Fr. 3'523.50, insgesamt also Fr. 9'396.- geleistet habe. Der wirtschaftliche Sondervorteil sei daher bereits 1972 abgegolten worden. Zudem habe die Gemeinde Q. für die Parzelle aaa über Jahrzehnte periodische Benützungsgebühren erhoben.