plan Einsprache bzw. Beschwerde erhoben wird. § 47 Bemessung Die Grundeigentümer leisten nach Massgabe der ihnen erwachsenden wirtschaftlichen Sondervorteile Beiträge an die Kosten der Erstellung und Änderung von Anlagen der Abwasserbeseitigung. Die Beiträge für Anlagen der Groberschliessung dürfen gesamthaft nicht mehr als 50%, für jene der Feinerschliessung höchstens 70% der Baukosten betragen.