V. Finanzierung 1. Allgemeine Bestimmungen § 32 Finanzierung 1An die Kosten für Erstellung, Änderung, Erneuerung und Be- der Erschliess- trieb der öffentlichen Anlagen erhebt der Gemeinderat von ungsanlagen den Grundeigentümern: a) Erschliessungsbeiträge b) Anschlussgebühren c) jährliche Benützungsgebühren, bestehend aus Verbrauchsgebühr resp. Minimalgebühr 2Die einmaligen und wiederkehrenden Abgaben dürfen den