I. Allgemeine Bestimmungen […] § 11 Kanalisations- 1Grundlage für den Ausbau des Kanalisationsnetzes ist der auf planung: die Ortsplanung ausgerichtete generelle Entwässerungsplan §§ 6 und 7 EG (GEP). GSchG 2Die öffentlichen Abwasseranlagen sind im Einvernehmen mit der kantonalen Fachstelle zu planen, zu erstellen und periodisch zu kontrollieren. Private Abwasseranlagen in Grundwasserschutzzonen sind gleich zu behandeln. Die Projekte sind durch die kantonale Fachstelle zu genehmigen. -6-