3. 3.1. Die Gemeinden sind verpflichtet, von den Grundeigentümern Beiträge an die Kosten der Erstellung und Änderung von Strassen zu erheben (§ 34 Abs. 1 BauG). Zudem können sie von den Grundeigentümern auch Beiträge an die Kosten der Erstellung, Änderung und Erneuerung von Anlagen der Abwasserbeseitigung erheben (§ 34 Abs. 2 BauG). Die Erhebung von Abgaben im Zusammenhang mit Erschliessungsanlagen wird im Abwasserreglement (AR) der Einwohnergemeinde Q., von der Einwohnergemeindeversammlung am 3. Juni 2005 beschlossen, geregelt. Darin sind die folgenden einschlägigen Bestimmungen enthalten: