C.6. Mit Schreiben vom 20. September 2012 stellte die Schätzungskommission der Beschwerdegegnerin die Stellungnahme vom 19. September 2012 zu mit der Möglichkeit, bis 15. Oktober 2012 letzte Bemerkungen abzugeben. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass der Schriftenwechsel ansonsten beendet sei. C.7. Am 18. Oktober 2012 liess die Beschwerdegegnerin innert erstreckter Frist mitteilen, dass sich keine weiteren Gegenbemerkungen mehr aufdrängen. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 19. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht. Auf die Begründungen in den verschiedenen Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.