2. Alles unter ordentlicher und ausserordentlicher Kostenfolge." C.2. Nach fristgerechtem Eingang des Kostenvorschusses wurde die Beschwerde der Einwohnergemeinde Q. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde sie zur Vernehmlassung bis 16. April 2012 aufgefordert. C.3. Innert erstreckter Frist liess die Beschwerdegegnerin am 8. Mai 2012 ihre Vernehmlassung einreichen und beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen. C.4. Am 9. Mai 2012 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Gemeinde zur Kenntnis gebracht. Es wurde ihm freigestellt, bis zum 1. Juni -3-