{"Signatur": "AG_SVWG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2013-05-08", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_001_4-BE-2012-4_2013-05-08.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5730", "Checksum": "b91394654e9ef9f36737aaaf8ec54b15"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["4-BE.2012,4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 08.05.2013 4-BE.2012,4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 08.05.2013 4-BE.2012,4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 08.05.2013 4-BE.2012,4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:12:58", "Checksum": "2d32bc0caacdc20fc5f2917168a1dae1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 08.05.2013 4-BE.2012,4\n\n Spezialverwaltungsgericht\nKausalabgaben und Enteignungen\n\n4-BE.2012.4\n\nUrteil vom 8. Mai 2013\n\nBesetzung Präsident E. Hauller\nRichter P. Kühne\nRichter W. Schib\nGerichtsschreiberin M. Kottmann-Kohler\n\nBeschwerde- A._____\nführer\nvertreten durch Dr. iur. Thomas Herzog, Rechtsanwalt, Lange Gasse 15,\nPostfach, 4002 Basel\n\nBeschwerde- Einwohnergemeinde Q._____\ngegnerin\nhandelnd durch den Gemeinderat\n\ndieser vertreten durch Dr. iur. Peter Gysi, Fürsprecher,\nHintere Bahnhofstrasse 6, 5001 Aarau\n\nGegenstand ursprünglicher Beitragsplan (Abwasser, Erschliessung \"X-Strasse\")\n-2-\n\nDas Gericht entnimmt den Akten:\n\nA.1.\nIn der Gemeinde Q. wurde die Kanalisation X-Strasse ausgebaut. Das Projekt und der Beitragsplan lagen vom 18. März 2011 bis 18. April 2011 öffentlich auf.\n\nA.2.\nA. ist Eigentümer der Parzellen aaa, im Halte von 4'092 m2, und hhh, im\nHalte von 918 m2. Diese sollen mit Kanalisationsbeiträgen von Fr. 105'228.-\n(Parzelle aaa) und von Fr. 23'607.- (Parzelle hhh), insgesamt Fr. 128'835.-\nbelastet werden (Beitragsplan Kanalisation X-Strasse, Verteilung der Kosten [Beilage 7 zur Beschwerdeantwort]).\n\nB.\nDagegen liess A. mit Schreiben vom 18. April 2011 Einsprache erheben\nund den Antrag stellen, der Beitragsplan sei vollumfänglich aufzuheben.\nDer Gemeinderat wies das Begehren ab (Einspracheentscheid vom 9. Januar 2012 [Beschwerdebeilage 1]).\n\nC.1.\nMit Eingabe vom 17. Februar 2012 liess A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Schätzungskommission nach Baugesetz (kurz: Schätzungskommission) gegen den Einspracheentscheid vom 9. Januar 2012 Beschwerde führen und folgende Begehren stellen:\n\n\"1. Der Einspracheentscheid der Einwohnergemeinde Q. vom 9./20. Januar 2012 sei vollumfänglich aufzuheben.\n\n2. Alles unter ordentlicher und ausserordentlicher Kostenfolge.\"\n\nC.2.\nNach fristgerechtem Eingang des Kostenvorschusses wurde die Beschwerde der Einwohnergemeinde Q. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)\nzur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde sie zur Vernehmlassung bis\n16. April 2012 aufgefordert.\n\nC.3.\nInnert erstreckter Frist liess die Beschwerdegegnerin am 8. Mai 2012 ihre\nVernehmlassung einreichen und beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen.\n\nC.4.\nAm 9. Mai 2012 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der\nGemeinde zur Kenntnis gebracht. Es wurde ihm freigestellt, bis zum 1. Juni\n-3-\n\n2012 eine Replik einzureichen. Mit Schreiben vom 1. Juni 2012 liess der\nBeschwerdeführer fristgerecht Replik erstatten.\n\nC.5.\nDie Replik wurde der Beschwerdegegnerin am 4. Juni 2012 zugestellt.\nGleichzeitig wurde es ihr freigestellt, bis zum 27. Juni 2012 eine den Schriftenwechsel abschliessende Duplik abzugeben. Innert erstreckter Frist liess\ndie Beschwerdegegnerin am 24. August 2012 eine Duplik einreichen. Diese\nwurde dem Beschwerdeführer am 27. August 2012 zur Kenntnis gebracht.\nMit Eingabe vom 19. September 2012 liess er zu den Neuerungen der Duplik Stellung nehmen.\n\nC.6.\nMit Schreiben vom 20. September 2012 stellte die Schätzungskommission\nder Beschwerdegegnerin die Stellungnahme vom 19. September 2012 zu\nmit der Möglichkeit, bis 15. Oktober 2012 letzte Bemerkungen abzugeben.\nGleichzeitig wurde festgehalten, dass der Schriftenwechsel ansonsten beendet sei.\n\nC.7.\nAm 18. Oktober 2012 liess die Beschwerdegegnerin innert erstreckter Frist\nmitteilen, dass sich keine weiteren Gegenbemerkungen mehr aufdrängen.\nDies wurde dem Beschwerdeführer am 19. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht.\n\nAuf die Begründungen in den verschiedenen Rechtsschriften wird, soweit\nerforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nD.\nAm 8. Mai 2013 führte das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (kurz: SKE, neue Bezeichnung seit 1. Januar\n2013, d.h. mit Inkrafttreten des neuen Gerichtsorganisationsgesetz [GOG;\nSAR 155.200] vom 6. Dezember 2011) in Q. eine Augenscheinsverhandlung durch (Präsenz siehe Protokoll, S. 2). Anschliessend wurde der Fall\nberaten und entschieden.\n\nE.\nDie vom Vertreter der Gemeinde Q. nach telefonischer Aufforderung eingereichte Kostennote vom 17. Mai 2013 (Posteingang am 21. Mai 2013)\nwurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 23. Mai 2013 zur Kenntnis\ngebracht.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n-4-\n\n1.\n1.1.\nGegen die Erhebung von Erschliessungsabgaben kann, soweit sie in einem\nBeitragsplan festgehalten werden, innerhalb der Auflagefrist, ansonsten innert 30 Tagen seit Zustellung beim verfügenden Organ Einsprache erhoben werden (vgl. § 35 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung und\nBauwesen [BauG; SAR 713.100] vom 19. Januar 1993). Die Einspracheentscheide konnten bzw. können innert 30 Tagen mit Beschwerde bei der\nSchätzungskommission bzw. beim SKE angefochten werden (§ 35 Abs. 2\nBauG in Verbindung mit [i.V.m.] § 44 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007).\n\n1.2.\nBeim angefochtenen Entscheid vom 9. Januar 2011 handelt es sich um\neinen Einspracheentscheid in Abgabesachen im Sinne von § 35 Abs. 2\nBauG. Das SKE ist damit für die Behandlung der Beschwerde zuständig.\n\n1.3.\nA. hat als Eigentümer der Parzellen aaa und hhh, für die er zur Leistung\nvon Erschliessungsbeiträgen verpflichtet wurde, ein eigenes, schutzwürdiges und aktuelles Interesse (§ 42 lit. a VRPG).\n\n1.4.\nGegen den Einspracheentscheid vom 9. Januar 2012 (Versand am 20. Januar 2012) wurde fristgerecht am 17. Februar 2012 (Postaufgabe gleichentags) Beschwerde erhoben.\n\n1.5.\nAuf die Beschwerde ist einzutreten.\n\n"}