5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 149 Abs. 1 BauG in Verbindung mit § 31 Abs. 2 VRPG). Angesichts des geringen Aufwands beschränkt sich die Schätzungskommission auf einen pauschalen Auslagenersatz (vgl. § 23 des Verfahrenskostendekrets vom 24. November 1987 [VKD; SAR 221.150]). Die Beschwerdegegnerin hat mangels anwaltlicher Vertretung keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (§ 32 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit § 29 VRPG).