4.2. B. hat das Schreiben vom 20. Februar 2012 mit der zweiten Zahlungsaufforderung am 21. Februar 2012 entgegen genommen. Er hat auch die zweite Zahlungsfrist - in Kenntnis der gesetzlichen Folgen - ungenutzt verstreichen lassen. Auf die Beschwerden vom 20. Januar 2012 kann daher wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses nicht eingetreten werden. -4-