4. 4.1. Gemäss § 30 VRPG (Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007) kann die instruierende Behörde einen Anteil der mutmasslichen Verfahrenskosten als Kostenvorschuss erheben. Bezahlt die Partei den Kostenvorschuss nicht innert Frist, ist ihr eine letzte Frist von 10 Tagen anzusetzen mit der Androhung, dass bei Nichtleistung auf das Begehren nicht eingetreten wird.