3.4. Am 20. Februar 2012 wandte sich der Präsident erneut an B.. Er erklärte, mit der Eröffnung des Verfahrens sei er einzig den für das Gericht geltenden gesetzlichen Vorgaben gefolgt. Der Entscheid, ob das Beschwerdeverfahren durchgeführt werden solle, liege bei B.. Voraussetzung für die Durchführung sei aber, dass der Kostenvorschuss geleistet werde. Der Präsident setzte "eine zweite und letzte" Zahlungsfrist. Falls auch diese Frist ungenutzt verstreiche, werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.