3. 3.1. Die beiden negativen Einspracheentscheide liess A., vertreten durch ihren Sohn B., mit je einer Beschwerde bei der Schätzungskommission nach Baugesetz (kurz: Schätzungskommission) anfechten. Sinngemäss wird beantragt, die Beschwerdeführerin von den Beiträgen zu entlasten (zwei Schreiben, je vom 20. Januar 2012). -3-