{"Signatur": "AG_SVWG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2012-03-14", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_001_4-BE-2012-2_2012-03-14.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6560", "Checksum": "c1e2cdeaf64ab4996292fa3473230a96"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["4-BE.2012.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 14.03.2012 4-BE.2012.2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 14.03.2012 4-BE.2012.2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 14.03.2012 4-BE.2012.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:13:22", "Checksum": "a299e79a792173c26608fedf45b9c3c5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 14.03.2012 4-BE.2012.2\n\n Schätzungskommission nach Baugesetz\n\n4-BE.2012.2\n\nBeschluss vom 14. März 2012\n\nBesetzung Präsident E. Hauller\nRichter P. Andreatta\nRichter P. Hohn\nRichter P. Kühne\nRichter W. Schib\nGerichtsschreiberin R. Gehrig\n\nBeschwerde- A._____\nführerin vertreten durch B._____,Q._____ (Sohn)\n\nBeschwerde- Einwohnergemeinde R._____\ngegnerin handelnd durch den Gemeinderat\n\nGegenstand ursprünglicher Beitragsplan (Neubau X-Strasse)\n-2-\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nDie Einwohnergemeinde R. beabsichtigt, die X-Strasse auszubauen. Die\nKosten von Fr. 750'000.— (gemäss Kostenvoranschlag; vgl. Vorakten [VA]\n8/2) werden zu 30 % von der Gemeinde getragen, 70 % sollen auf die\nGrundeigentümer verteilt werden (VA 8/4).\n\n1.2.\nA. ist Eigentümerin der Parzellen aaa (im Halte von 1'457 m2) und bbb ( im\nHalte von 758 m2) im Beitragsperimeter des Strassenbaus. Diese Grundstücke sollen mit Beiträgen von Fr. 27'530.— (Parzelle aaa) und\nFr. 32'124.— (Parzelle bbb), zusammen Fr. 59'654.— belastet werden\n(Verteilung der Kosten, VA 8/4).\n\n2.\n2.1.\nA. erhob zusammen mit anderen Betroffenen Einsprache gegen die verfügten Beiträge (Einschreiben vom 17. September 2010). Die Einsprecher verlangten eine Reduktion des Kostenanteils.\n\nIn einem separaten Absatz mit Überschrift \"Zusatzeinsprache betreffend\nGrundstück A.\" wurde zudem beantragt, den belasteten Abschnitt der Parzelle aaa aus dem Perimeter zu entlassen.\n\n2.2.\nDer Gemeinderat wies die Begehren mit Protokollauszügen Nr. 187 (Sammeleinsprache) und Nr. 185 (Zusatzeinsprache A.), beide vom 19. Dezember 2011, ab.\n\n3.\n3.1.\nDie beiden negativen Einspracheentscheide liess A., vertreten durch ihren\nSohn B., mit je einer Beschwerde bei der Schätzungskommission nach\nBaugesetz (kurz: Schätzungskommission) anfechten. Sinngemäss wird beantragt, die Beschwerdeführerin von den Beiträgen zu entlasten (zwei\nSchreiben, je vom 20. Januar 2012).\n-3-\n\n3.2.\nDer Präsident der Schätzungskommission teilte B. mit Eröffnungsschreiben\nvom 2. Februar 2012 mit, dass die beiden Eingaben vereinigt würden; die\nStreitsache könne in einem Verfahren behandelt werden. Sodann ersuchte\ner ihn, einen Kostenvorschuss von Fr. 3'900.— zu bezahlen. Innert derselben Frist habe er mitzuteilen, falls er mit der vorläufigen prozessualen Würdigung nicht einverstanden sei.\n\n3.3.\nB. antwortete darauf mit Schreiben vom 14. Februar 2012. Es sehe sich am\nAnfang eines langen Zermürbungskampfes. Es gehe offenbar darum, ihn\nmundtot zu machen. Er habe den Verdacht, dass der Staat Schweiz langsam zu einer Bananenrepublik verkomme. Da der Präsident keine konkrete\nStellungnahme zum Problem bezogen habe, stimme er der vorläufigen prozessualen Würdigung im Schreiben vom 2. Februar 2012 nicht zu.\n\n3.4.\nAm 20. Februar 2012 wandte sich der Präsident erneut an B.. Er erklärte,\nmit der Eröffnung des Verfahrens sei er einzig den für das Gericht geltenden gesetzlichen Vorgaben gefolgt. Der Entscheid, ob das Beschwerdeverfahren durchgeführt werden solle, liege bei B.. Voraussetzung für die\nDurchführung sei aber, dass der Kostenvorschuss geleistet werde. Der\nPräsident setzte \"eine zweite und letzte\" Zahlungsfrist. Falls auch diese\nFrist ungenutzt verstreiche, werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.\n\n4.\n4.1.\nGemäss § 30 VRPG (Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007)\nkann die instruierende Behörde einen Anteil der mutmasslichen Verfahrenskosten als Kostenvorschuss erheben. Bezahlt die Partei den Kostenvorschuss nicht innert Frist, ist ihr eine letzte Frist von 10 Tagen anzusetzen mit der Androhung, dass bei Nichtleistung auf das Begehren nicht eingetreten wird.\n\n4.2.\nB. hat das Schreiben vom 20. Februar 2012 mit der zweiten Zahlungsaufforderung am 21. Februar 2012 entgegen genommen. Er hat auch die\nzweite Zahlungsfrist - in Kenntnis der gesetzlichen Folgen - ungenutzt verstreichen lassen. Auf die Beschwerden vom 20. Januar 2012 kann daher\nwegen Nichtleistens des Kostenvorschusses nicht eingetreten werden.\n-4-\n\n5.\nBei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 149 Abs. 1 BauG in Verbindung mit § 31 Abs. 2\nVRPG). Angesichts des geringen Aufwands beschränkt sich die Schätzungskommission auf einen pauschalen Auslagenersatz (vgl. § 23 des Verfahrenskostendekrets vom 24. November 1987 [VKD; SAR 221.150]).\n\nDie Beschwerdegegnerin hat mangels anwaltlicher Vertretung keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (§ 32 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit § 29\nVRPG).\n\n6.\nVon Gesetzes wegen wäre gegen den vorliegenden Entscheid als Rechtsmittel die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das\nBundesgericht gegeben (vgl. § 54 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 35\nAbs. 2 BauG). In seinem Entscheid 2C_390/2009, 2C_391/2009 vom 14.\nJanuar 2010 hat das Bundesgericht indessen festgehalten, dass die Schätzungskommission die Voraussetzungen an ein oberes kantonales Gericht\nnicht erfüllt und Beschwerden gegen ihre Entscheide daher vorderhand\nvom kantonalen Verwaltungsgericht zu beurteilen sind (vgl. Erw. 3.5 und\n4.2. f. des Bundesgerichtsentscheids).\n\nDas Gericht beschliesst:\n\n1.\nAuf die Beschwerden von A. vom 20. Januar 2012 wird nicht eingetreten.\n\n2.\nDie Verfahrenskosten von pauschal Fr. 200.00 sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen.\n\n3.\nEs wird kein Parteikostenersatz zugesprochen.\n\nZustellung\n- Herr B., Q. (2; für sich und seine Mutter)\n- Gemeinderat R.\n\nMitteilung\n- Mitwirkende Kommissionsmitglieder\n- Gerichtskasse (intern)\n-5-\n\nRechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde\n\n"}