Die Gemeinde hat das Verfahren - wenn auch in guter Absicht - schliesslich durch die Gewährung einer zweiten Rechtsmittelfrist verursacht. Sie hat daher die Kosten zu übernehmen. Da sich der Aufwand für das Gericht in Grenzen hielt - es musste keine Verhandlung durchgeführt und kein Sachentscheid ausgefertigt werden - rechtfertigt es sich, bloss eine Pauschale von Fr. 200.-- zu erheben (vgl. § 23 des Verfahrenskostendekrets vom 24. November 1987 [VKD; SAR 221.150]). Eine Parteientschädigung ist mangels anwaltlicher Vertretung nicht geschuldet (§ 32 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit § 29 VRPG). Das Gericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.