2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Da einer Partei aus einer falschen Rechtsmittelbelehrung, auf die sie sich in berechtigtem Vertrauen verlassen hat, kein Nachteil erwachsen soll, dürfen ihr in solchen Fällen aber keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Weber-Dürler in ZBl 2002, a.a.O., S. 293). Vorliegend hat der Gemeinderat irrtümlich angenommen, die Abwasseranschlussgebühr sei nochmals unter Einräumung einer Rechtsmittelfrist zu -7-