Der Gemeinderat hätte auf die Einsprache von A. betreffend die Abwasseranschlussgebühr nicht eintreten dürfen, weil die Gebühr bereits rechtskräftig war und er nichts daran verändert hatte. Das Spezialverwaltungsgericht hat die fehlende Sachurteilsvoraussetzung im Verfahren vor der Vorinstanz von Amtes wegen festzustellen und zu berücksichtigen (Erw. 1.1.). Sie darf folglich auf die vorliegende Beschwerde gegen die rechtskräftige Abwasseranschlussgebühr nicht eintreten.