Andernfalls wäre er infolge eines (geringfügigen) Fehlers der Gemeinde gegenüber anderen Abgabepflichtigen, die nur eine - und zudem nicht verlängerbare (§ 28 Abs. 3 VRPG) - Frist erhalten, privilegiert. Das ginge weit über den Schutz, dass einer Partei aus einer falschen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen dürfe, hinaus. Darauf besteht kein rechtlich zu schützender Anspruch. Zudem müssten sich Behörden, würde man anders entscheiden, nach Gutdünken der Parteien mehrfach mit derselben Streitsache befassen, was sowohl dem Grundsatz "ne bis in idem" wie auch der Pflicht zu einer beförderlichen Fallerledigung widersprechen würde.