Die zweite Eröffnung der unveränderten Abgaben mit Rechtsmittelbelehrung setzte keine neue Rechtsmittelfrist in Gang. Dem Beschwerdeführer entsteht daraus kein Nachteil, weil er die Möglichkeit zur gerichtlichen Überprüfung der Abwasseranschlussgebühr gehabt hat. Er hat sich gegen die Ergreifung eines Rechtsmittels entschieden. Darauf kann er nicht zurückkommen. Andernfalls wäre er infolge eines (geringfügigen) Fehlers der Gemeinde gegenüber anderen Abgabepflichtigen, die nur eine - und zudem nicht verlängerbare (§ 28 Abs. 3 VRPG) - Frist erhalten, privilegiert.