Wasserbenutzungsgebühr nach einem anderen Modus berechnet und damit eine neue Rechtsmittelfrist ausgelöst. Daran änderte nichts, dass die neue Gebühr tiefer als die ursprüngliche war (Bundesgerichtsentscheid 2P.266/2003 vom 5. März 2004 Erw. 1.2). 1.4.3.3. Im vorliegenden Fall wurde im ersten Verfahren, dem die Verfügung vom 23. Juni 2011 zugrunde lag, einzig der Bauwasserzins angefochten. Die übrigen Abgaben (Wasser-, Kanalisationsanschluss- und Baubewilligungsgebühren) waren damals nicht Streitgegenstand. Sie sind rechtskräftig geworden.