1.4.3.2. Auch der verfügenden Behörde ist es verwehrt, bei gleicher Sachlage nach der rechtskräftigen Erledigung eines Rechtsverhältnisses durch voraussetzungslosen Erlass einer zweiten, das gleiche Rechtsverhältnis betreffenden Verfügung dem Verfügungsbetroffenen erneut den Rechtsmittelweg zu öffnen (Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2010.00094 vom 5. April 2012 mit Hinweis auf BGE 116 V 62). Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Gemeinde die unangefochtene Kanalisationsanschlussgebühr in der zweiten Verfügung abweichend von der Originalverfügung geregelt, d.h. einen materiell anderen Entscheid gefällt hätte.