Dem Betroffenen kann durch eine spätere unrichtige Auskunft (Rechtsmittelbelehrung) grundsätzlich kein Nachteil erwachsen (AGVE 1994 S. 138; BGE 118 V 190 f.). Die falsche Auskunft, die dem Sinne nach eine falsche Rechtsmittelbelehrung beinhaltet, könnte nur dann als Verletzung des Vertrauensschutzes und damit als Grund für die Einräumung einer neuen Beschwerdefrist angesehen werden, wenn im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen oder unterlassen worden wären, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht bzw. nachgeholt werden könnten.