Die zweite Zustellung eines bereits eröffneten und an sich rechtskräftigen Entscheids mit neuerlicher Rechtsmittelbelehrung ist ebenfalls unerheblich und vermag, wenn sie nach Ablauf der (ursprünglichen) Rechtsmittelfrist erfolgt, keine neue Rechtsmittelfrist in Gang zu bringen. Mit Ablauf der ordentlichen Rechtsmittelfrist tritt der Entscheid in Rechtskraft und ist nicht mehr anfechtbar. Dem Betroffenen kann durch eine spätere unrichtige Auskunft (Rechtsmittelbelehrung) grundsätzlich kein Nachteil erwachsen (AGVE 1994 S. 138; BGE 118 V 190 f.).