Nennt die Rechtsmittelbelehrung fälschlicherweise ein Rechtsmittel, obwohl keines gegeben ist, kann sich die betroffene Partei nicht auf Vertrauensschutz berufen. Der Vertrauensschutz kann keinen Anspruch auf ein im Gesetz nicht gegebenes Rechtsmittel verschaffen. Dem Betroffenen entsteht daraus kein Nachteil (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, N 1645 f.; Beatrice Weber-Dürler, Neuere Entwicklung des Vertrauensschutzes in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2002, S. 293).