A. hat die Abwasseranschlussgebühr im ersten Verfahren explizit nicht angefochten (Protokoll der Verhandlung vom 30. Mai 2012 in 4-BE.2011.16, S. 2). Es ist daher davon auszugehen, dass dieser Teil der Abgabeverfügung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig wurde. 1.4.3. Die zweite Verfügung vom 5. Juli 2012 mit den identischen Gebühren enthielt allerdings wieder eine Rechtsmittelbelehrung. Es stellt sich die Frage, ob die eigentlich bereits rechtskräftige Abwasseranschlussgebühr aus diesem Grund nochmals angefochten werden kann.