1.4.2. Ein Rechtsmittel hemmt den Eintritt der Rechtskraft im Umfang der Anträge, so dass ein Entscheid auch nur in Bezug auf einen Teil einer Forderung in Rechtskraft erwachsen kann (Bundesgerichtsentscheid 4C.179/2006 vom 14. August 2006, Erw. 3.3). Die unangefochten gebliebenen Dispositivpunkte des vorinstanzlichen Entscheids werden also formell rechtskräftig (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 322).