bisher bei der Schätzungskommission angefochten werden (§ 35 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen [BauG; SAR 713.100] vom 19. Januar 1993 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007). Der Einspracheentscheid des Gemeinderats Q. vom 19. Oktober 2012 betrifft Erschliessungsabgaben im Sinne von §§ 34 Abs. 2 und 35 Abs. 2 BauG. Das Spezialverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der Beschwerde sachlich zuständig.