zu § 38 N 1). Dabei ist auch zu prüfen, ob die Sachurteilsvoraussetzungen im Verfahren vor der Vorinstanz vorgelegen haben (Aargauische Gerichtsund Verwaltungsentscheide [AGVE] 2000 S. 366). Hat die Vorinstanz übersehen, dass es an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlte, und hat sie materiell entschieden, ist dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben mit der Feststellung, auf das Rechtsmittel könne mangels Sachurteilsvoraussetzung nicht eingetreten werden (Bundesgerichtsentscheid [BGE] 127 V 2 f. mit Hinweisen).