Sachurteilsvoraussetzungen sind formelle Anforderungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Sachentscheid gefällt werden kann. Die Rechtsmittelinstanz darf nur auf eine Beschwerde eintreten und sie materiell behandeln, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind. Das Gericht hat das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen (Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem [aufgehobenen] aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 aVRPG, Zürich 1998, Vorbem. zu § 38 N 1).