C.2. Der Gemeinderat nahm innert erstreckter Frist zum Begehren Stellung. Er beantragte, die Beschwerde abzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Eingabe vom 18. Dezember 2012). Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 3. Januar 2013. Der Gemeinderat liess die Frist für eine freiwillige Duplik ungenutzt verstreichen. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen. Auf die Begründungen der Parteien wird in den Erwägungen eingegangen. D. Das Spezialverwaltungsgericht fällte an der Beratung vom 10. April 2013 folgenden Entscheid. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Vorab sind die Eintretensfragen oder Sachurteilsvoraussetzungen zu prüfen.