A. focht den Bauwasserzins von Fr. 45.05 (inklusive MWSt) an. Das Beschwerdeverfahren vor der Schätzungskommission nach Baugesetz (seit 1. Januar 2013: Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen) endete mit einer Anerkennung der Beschwerde seitens der Gemeinde (siehe den Beschluss vom 30. Mai 2012 in 4-BE.2011.16). Die Anschlussgebühren und die Baubewilligungsgebühr waren unangefochten geblieben. B.1. Mit Einschreiben vom 5. Juli 2012 eröffnete der Gemeinderat A. die Anschlussgebühren Wasser und Abwasser sowie die Baubewilligungsgebühr in unveränderter Höhe und versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung.