{"Signatur": "AG_SVWG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2013-04-10", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_001_4-BE-2012-21_2013-04-10.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5765", "Checksum": "9b7148b8536daa94efe5c319235c35e6"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["4-BE.2012.21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 10.04.2013 4-BE.2012.21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 10.04.2013 4-BE.2012.21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 10.04.2013 4-BE.2012.21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:12:59", "Checksum": "81bf4f809075c805748e00ac52ee1742", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 10.04.2013 4-BE.2012.21\n\n Spezialverwaltungsgericht\nKausalabgaben und Enteignungen\n\n4-BE.2012.21\n\nUrteil vom 10. April 2013\n\nBesetzung Präsident E. Hauller\nVizepräsident K. Müller\nRichter P. Andreatta\nRichter H. Flury\nRichter M. Perrinjaquet\nGerichtsschreiberin R. Gehrig\n\nBeschwerde- A._____\nführer\n\nBeschwerde- Einwohnergemeinde Q._____\ngegnerin handelnd durch den Gemeinderat\n\nGegenstand Anschlussgebühren (Abwasser)\n-2-\n\nDas Gericht entnimmt den Akten:\n\nA.\nA. liess auf seiner Parzelle aaa in Q. eine Doppelgarage im Wert von\nFr. 44'000.-- erstellen. Am 23. Juni 2011 verfügte der Gemeinderat Q. die\ndefinitiven Anschlussgebühren für Wasser und Abwasser, die Baubewilligungsgebühr sowie den Bauwasserzins von Total Fr. 419.25 nach Abzug\nder bereits geleisteten provisorischen Gebühren.\n\nA. focht den Bauwasserzins von Fr. 45.05 (inklusive MWSt) an. Das Beschwerdeverfahren vor der Schätzungskommission nach Baugesetz (seit\n1. Januar 2013: Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und\nEnteignungen) endete mit einer Anerkennung der Beschwerde seitens der\nGemeinde (siehe den Beschluss vom 30. Mai 2012 in\n4-BE.2011.16). Die Anschlussgebühren und die Baubewilligungsgebühr\nwaren unangefochten geblieben.\n\nB.1.\nMit Einschreiben vom 5. Juli 2012 eröffnete der Gemeinderat A. die Anschlussgebühren Wasser und Abwasser sowie die Baubewilligungsgebühr\nin unveränderter Höhe und versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung.\n\nB.2.\nA. erhob daraufhin am 16. Juli 2012 Einsprache gegen die Anschlussgebühr Abwasser mit dem Begehren, es sei ihm eine Reduktion von 75 %\n(Fr. 1'155.--) statt nur 33 1/3 % (Fr. 513.35) zu gewähren.\n\nB.3.\nDer Gemeinderat wies die Einsprache nach Durchführung einer Verhandlung mit Entscheid vom 16. Oktober 2012 ab (Protokollauszug).\n\nC.1.\nGegen den negativen Einspracheentscheid erhob A. Beschwerde bei der\ndamaligen Schätzungskommission mit dem Antrag (Eingabe vom 5. November 2012):\n\n\"Der oben erwähnte Beschluss sei aufzuheben, d.h. die Reduktion bei der\nAnschlussgebühr Abwasserbeseitigung von 1/3 auf 75 % zu erhöhen.\"\n-3-\n\nC.2.\nDer Gemeinderat nahm innert erstreckter Frist zum Begehren Stellung. Er\nbeantragte, die Beschwerde abzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Eingabe vom 18. Dezember 2012).\nDer Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 3. Januar 2013. Der\nGemeinderat liess die Frist für eine freiwillige Duplik ungenutzt verstreichen. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen. Auf die Begründungen der Parteien wird in den Erwägungen eingegangen.\n\nD.\nDas Spezialverwaltungsgericht fällte an der Beratung vom 10. April 2013\nfolgenden Entscheid.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nVorab sind die Eintretensfragen oder Sachurteilsvoraussetzungen zu prüfen.\n\nSachurteilsvoraussetzungen sind formelle Anforderungen, die erfüllt sein\nmüssen, damit ein Sachentscheid gefällt werden kann. Die Rechtsmittelinstanz darf nur auf eine Beschwerde eintreten und sie materiell behandeln, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind. Das Gericht hat\ndas Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen\n(Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach\ndem [aufgehobenen] aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 aVRPG, Zürich 1998, Vorbem. zu §\n38 N 1). Dabei ist auch zu prüfen, ob die Sachurteilsvoraussetzungen im\nVerfahren vor der Vorinstanz vorgelegen haben (Aargauische Gerichtsund Verwaltungsentscheide [AGVE] 2000 S. 366).\n\nHat die Vorinstanz übersehen, dass es an einer Sachurteilsvoraussetzung\nfehlte, und hat sie materiell entschieden, ist dies im Rechtsmittelverfahren\nvon Amtes wegen zu berücksichtigen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben mit der Feststellung, auf das Rechtsmittel könne mangels Sachurteilsvoraussetzung nicht eingetreten werden (Bundesgerichtsentscheid\n[BGE] 127 V 2 f. mit Hinweisen).\n\n1.2.\nGegen Abgabeverfügungen kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim verfügenden Organ Einsprache erhoben werden. Einspracheentscheide können innert 30 Tagen mit Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht bzw.\n-4-\n\nbisher bei der Schätzungskommission angefochten werden (§ 35 Abs. 2\ndes Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen [BauG; SAR 713.100]\nvom 19. Januar 1993 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 des Gesetzes über die\nVerwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007).\nDer Einspracheentscheid des Gemeinderats Q. vom 19. Oktober 2012 betrifft Erschliessungsabgaben im Sinne von §§ 34 Abs. 2 und 35 Abs. 2\nBauG. Das Spezialverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der Beschwerde sachlich zuständig.\n\n1.3.\nA. ist Adressat des angefochtenen Entscheids, mit dem er unter anderem\nzur Bezahlung einer Abwasseranschlussgebühr verpflichtet wurde. Als Gebührenbelasteter ist er grundsätzlich zur Beschwerdeerhebung legitimiert\n(§ 42 lit. a VRPG).\n\n1.4.\n1.4.1.\nDie hier angefochtene Anschlussgebühr Abwasser wurde dem Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 23. Juni 2011, zusammen mit der Anschlussgebühr Wasser, der Baubewilligungsgebühr und dem Bauwasserzins, eröffnet. Er hat damals kein Rechtsmittel gegen die Abwasseranschlussgebühr ergriffen (vorne A.).\n\n"}