Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 4-BE.2012.21 Urteil vom 10. April 2013 Besetzung Präsident E. Hauller Vizepräsident K. Müller Richter P. Andreatta Richter H. Flury Richter M. Perrinjaquet Gerichtsschreiberin R. Gehrig Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- Einwohnergemeinde Q._____ gegnerin handelnd durch den Gemeinderat Gegenstand Anschlussgebühren (Abwasser) -2- Das Gericht entnimmt den Akten: A. A. liess auf seiner Parzelle aaa in Q. eine Doppelgarage im Wert von Fr. 44'000.-- erstellen. Am 23. Juni 2011 verfügte der Gemeinderat Q. die definitiven Anschlussgebühren für Wasser und Abwasser, die Baubewilli- gungsgebühr sowie den Bauwasserzins von Total Fr. 419.25 nach Abzug der bereits geleisteten provisorischen Gebühren. A. focht den Bauwasserzins von Fr. 45.05 (inklusive MWSt) an. Das Be- schwerdeverfahren vor der Schätzungskommission nach Baugesetz (seit 1. Januar 2013: Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen) endete mit einer Anerkennung der Beschwerde seitens der Gemeinde (siehe den Beschluss vom 30. Mai 2012 in 4-BE.2011.16). Die Anschlussgebühren und die Baubewilligungsgebühr waren unangefochten geblieben. B.1. Mit Einschreiben vom 5. Juli 2012 eröffnete der Gemeinderat A. die An- schlussgebühren Wasser und Abwasser sowie die Baubewilligungsgebühr in unveränderter Höhe und versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung. B.2. A. erhob daraufhin am 16. Juli 2012 Einsprache gegen die Anschlussge- bühr Abwasser mit dem Begehren, es sei ihm eine Reduktion von 75 % (Fr. 1'155.--) statt nur 33 1/3 % (Fr. 513.35) zu gewähren. B.3. Der Gemeinderat wies die Einsprache nach Durchführung einer Verhand- lung mit Entscheid vom 16. Oktober 2012 ab (Protokollauszug). C.1. Gegen den negativen Einspracheentscheid erhob A. Beschwerde bei der damaligen Schätzungskommission mit dem Antrag (Eingabe vom 5. No- vember 2012): "Der oben erwähnte Beschluss sei aufzuheben, d.h. die Reduktion bei der Anschlussgebühr Abwasserbeseitigung von 1/3 auf 75 % zu erhöhen." -3- C.2. Der Gemeinderat nahm innert erstreckter Frist zum Begehren Stellung. Er beantragte, die Beschwerde abzuweisen unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge (Eingabe vom 18. Dezember 2012). Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 3. Januar 2013. Der Gemeinderat liess die Frist für eine freiwillige Duplik ungenutzt verstrei- chen. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen. Auf die Begründun- gen der Parteien wird in den Erwägungen eingegangen. D. Das Spezialverwaltungsgericht fällte an der Beratung vom 10. April 2013 folgenden Entscheid. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Vorab sind die Eintretensfragen oder Sachurteilsvoraussetzungen zu prü- fen. Sachurteilsvoraussetzungen sind formelle Anforderungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Sachentscheid gefällt werden kann. Die Rechtsmitte- linstanz darf nur auf eine Beschwerde eintreten und sie materiell behan- deln, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind. Das Gericht hat das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen (Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem [aufgehobenen] aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege, Kommentar zu den §§ 38-72 aVRPG, Zürich 1998, Vorbem. zu § 38 N 1). Dabei ist auch zu prüfen, ob die Sachurteilsvoraussetzungen im Verfahren vor der Vorinstanz vorgelegen haben (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2000 S. 366). Hat die Vorinstanz übersehen, dass es an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlte, und hat sie materiell entschieden, ist dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen. Der angefochtene Entscheid ist auf- zuheben mit der Feststellung, auf das Rechtsmittel könne mangels Sachur- teilsvoraussetzung nicht eingetreten werden (Bundesgerichtsentscheid [BGE] 127 V 2 f. mit Hinweisen). 1.2. Gegen Abgabeverfügungen kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim ver- fügenden Organ Einsprache erhoben werden. Einspracheentscheide kön- nen innert 30 Tagen mit Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht bzw. -4- bisher bei der Schätzungskommission angefochten werden (§ 35 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen [BauG; SAR 713.100] vom 19. Januar 1993 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007). Der Einspracheentscheid des Gemeinderats Q. vom 19. Oktober 2012 be- trifft Erschliessungsabgaben im Sinne von §§ 34 Abs. 2 und 35 Abs. 2 BauG. Das Spezialverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der Be- schwerde sachlich zuständig. 1.3. A. ist Adressat des angefochtenen Entscheids, mit dem er unter anderem zur Bezahlung einer Abwasseranschlussgebühr verpflichtet wurde. Als Ge- bührenbelasteter ist er grundsätzlich zur Beschwerdeerhebung legitimiert (§ 42 lit. a VRPG). 1.4. 1.4.1. Die hier angefochtene Anschlussgebühr Abwasser wurde dem Beschwer- deführer bereits mit Verfügung vom 23. Juni 2011, zusammen mit der An- schlussgebühr Wasser, der Baubewilligungsgebühr und dem Bauwasser- zins, eröffnet. Er hat damals kein Rechtsmittel gegen die Abwasseran- schlussgebühr ergriffen (vorne A.). 1.4.2. Ein Rechtsmittel hemmt den Eintritt der Rechtskraft im Umfang der An- träge, so dass ein Entscheid auch nur in Bezug auf einen Teil einer Forde- rung in Rechtskraft erwachsen kann (Bundesgerichtsentscheid 4C.179/2006 vom 14. August 2006, Erw. 3.3). Die unangefochten geblie- benen Dispositivpunkte des vorinstanzlichen Entscheids werden also for- mell rechtskräftig (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 322). A. hat die Abwasseranschlussgebühr im ersten Verfahren explizit nicht an- gefochten (Protokoll der Verhandlung vom 30. Mai 2012 in 4-BE.2011.16, S. 2). Es ist daher davon auszugehen, dass dieser Teil der Abgabeverfügung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig wurde. 1.4.3. Die zweite Verfügung vom 5. Juli 2012 mit den identischen Gebühren ent- hielt allerdings wieder eine Rechtsmittelbelehrung. Es stellt sich die Frage, ob die eigentlich bereits rechtskräftige Abwasseranschlussgebühr aus die- sem Grund nochmals angefochten werden kann. 1.4.3.1. Aus einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung darf den Parteien kein Rechtsnachteil erwachsen, wenn sie sich in guten Treuen darauf verlassen. -5- Nennt die Rechtsmittelbelehrung fälschlicherweise ein Rechtsmittel, ob- wohl keines gegeben ist, kann sich die betroffene Partei nicht auf Vertrau- ensschutz berufen. Der Vertrauensschutz kann keinen Anspruch auf ein im Gesetz nicht gegebenes Rechtsmittel verschaffen. Dem Betroffenen ent- steht daraus kein Nachteil (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, All- gemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, N 1645 f.; Beatrice Weber-Dürler, Neuere Entwicklung des Vertrauensschutzes in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2002, S. 293). Die zweite Zustellung eines bereits eröffneten und an sich rechtskräftigen Entscheids mit neuerlicher Rechtsmittelbelehrung ist ebenfalls unerheblich und vermag, wenn sie nach Ablauf der (ursprünglichen) Rechtsmittelfrist erfolgt, keine neue Rechtsmittelfrist in Gang zu bringen. Mit Ablauf der or- dentlichen Rechtsmittelfrist tritt der Entscheid in Rechtskraft und ist nicht mehr anfechtbar. Dem Betroffenen kann durch eine spätere unrichtige Aus- kunft (Rechtsmittelbelehrung) grundsätzlich kein Nachteil erwachsen (AGVE 1994 S. 138; BGE 118 V 190 f.). Die falsche Auskunft, die dem Sinne nach eine falsche Rechtsmittelbelehrung beinhaltet, könnte nur dann als Verletzung des Vertrauensschutzes und damit als Grund für die Einräu- mung einer neuen Beschwerdefrist angesehen werden, wenn im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen oder unterlassen worden wären, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht bzw. nachge- holt werden könnten. Erfolgt die falsche Information bezüglich Rechtsmittel erst nach Ablauf der Rechtmittelfrist, kann sie auf den Entscheid betreffend Anfechtung der Gebührenverfügung keinen Einfluss mehr haben. Für eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist aus Vertrauensschutzgründen besteht in diesen Fällen daher kein Anlass (Verwaltungspraxis des Bundes [VPB] 1996 S. 358, 363 f.; Weber-Dürler in ZBl 2002, a.a.O., S. 294). 1.4.3.2. Auch der verfügenden Behörde ist es verwehrt, bei gleicher Sachlage nach der rechtskräftigen Erledigung eines Rechtsverhältnisses durch vorausset- zungslosen Erlass einer zweiten, das gleiche Rechtsverhältnis betreffen- den Verfügung dem Verfügungsbetroffenen erneut den Rechtsmittelweg zu öffnen (Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2010.00094 vom 5. April 2012 mit Hinweis auf BGE 116 V 62). Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Gemeinde die unangefochtene Kana- lisationsanschlussgebühr in der zweiten Verfügung abweichend von der Originalverfügung geregelt, d.h. einen materiell anderen Entscheid gefällt hätte. Das Bundesgericht ist auf die staatsrechtliche Beschwerde gegen eine Benutzungsgebühr Wasserversorgung eingetreten, die in einem ers- ten Urteil von der Vorinstanz nicht aufgehoben worden war - im Gegensatz zu den Abgabeverfügungen betreffend Abfall- und Abwasserentsorgung. Die Gemeinde hatte in der neuen Verfügung die (an sich rechtskräftige) -6- Wasserbenutzungsgebühr nach einem anderen Modus berechnet und da- mit eine neue Rechtsmittelfrist ausgelöst. Daran änderte nichts, dass die neue Gebühr tiefer als die ursprüngliche war (Bundesgerichtsentscheid 2P.266/2003 vom 5. März 2004 Erw. 1.2). 1.4.3.3. Im vorliegenden Fall wurde im ersten Verfahren, dem die Verfügung vom 23. Juni 2011 zugrunde lag, einzig der Bauwasserzins angefochten. Die übrigen Abgaben (Wasser-, Kanalisationsanschluss- und Baubewilligungs- gebühren) waren damals nicht Streitgegenstand. Sie sind rechtskräftig ge- worden. Die zweite Eröffnung der unveränderten Abgaben mit Rechtsmittelbeleh- rung setzte keine neue Rechtsmittelfrist in Gang. Dem Beschwerdeführer entsteht daraus kein Nachteil, weil er die Möglichkeit zur gerichtlichen Überprüfung der Abwasseranschlussgebühr gehabt hat. Er hat sich gegen die Ergreifung eines Rechtsmittels entschieden. Darauf kann er nicht zu- rückkommen. Andernfalls wäre er infolge eines (geringfügigen) Fehlers der Gemeinde gegenüber anderen Abgabepflichtigen, die nur eine - und zudem nicht verlängerbare (§ 28 Abs. 3 VRPG) - Frist erhalten, privilegiert. Das ginge weit über den Schutz, dass einer Partei aus einer falschen Rechts- mittelbelehrung kein Nachteil erwachsen dürfe, hinaus. Darauf besteht kein rechtlich zu schützender Anspruch. Zudem müssten sich Behörden, würde man anders entscheiden, nach Gutdünken der Parteien mehrfach mit der- selben Streitsache befassen, was sowohl dem Grundsatz "ne bis in idem" wie auch der Pflicht zu einer beförderlichen Fallerledigung widersprechen würde. Der Gemeinderat hätte auf die Einsprache von A. betreffend die Abwasser- anschlussgebühr nicht eintreten dürfen, weil die Gebühr bereits rechtskräf- tig war und er nichts daran verändert hatte. Das Spezialverwaltungsgericht hat die fehlende Sachurteilsvoraussetzung im Verfahren vor der Vorinstanz von Amtes wegen festzustellen und zu berücksichtigen (Erw. 1.1.). Sie darf folglich auf die vorliegende Beschwerde gegen die rechtskräftige Abwas- seranschlussgebühr nicht eintreten. 2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Da einer Partei aus einer falschen Rechtsmittelbelehrung, auf die sie sich in berechtigtem Ver- trauen verlassen hat, kein Nachteil erwachsen soll, dürfen ihr in solchen Fällen aber keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Weber-Dürler in ZBl 2002, a.a.O., S. 293). Vorliegend hat der Gemeinderat irrtümlich angenommen, die Abwasseran- schlussgebühr sei nochmals unter Einräumung einer Rechtsmittelfrist zu -7- eröffnen. Vom Beschwerdeführer kann kein besseres Wissen diesbezüg- lich als von der Behörde erwartet werden. Es sind ihm daher keine Kosten aufzuerlegen. Die Gemeinde hat das Verfahren - wenn auch in guter Absicht - schliesslich durch die Gewährung einer zweiten Rechtsmittelfrist verursacht. Sie hat daher die Kosten zu übernehmen. Da sich der Aufwand für das Gericht in Grenzen hielt - es musste keine Verhandlung durchgeführt und kein Sach- entscheid ausgefertigt werden - rechtfertigt es sich, bloss eine Pauschale von Fr. 200.-- zu erheben (vgl. § 23 des Verfahrenskostendekrets vom 24. November 1987 [VKD; SAR 221.150]). Eine Parteientschädigung ist mangels anwaltlicher Vertretung nicht geschuldet (§ 32 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit § 29 VRPG). Das Gericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von pauschal Fr. 200.-- sind von der Einwohnerge- meinde Q. zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer wird der Kostenvorschuss zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteikosten entschädigt. Zustellung - Herr A., Q. - Gemeinderat Q. Mitteilung - Mitwirkende Fachrichter - Gerichtskasse (intern) -8- Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, angefochten werden. Die Frist kann nicht verlängert wer- den. Sie steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Beweismit- tel sind anzugeben. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel an- gerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezember 2008). Aarau, 10. April 2013 Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: E. Hauller R. Gehrig