Das Gericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Abwasseranschlussgebühr auf Fr. 14'320.80 festgesetzt. 2. 2.1. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.00, der Kanzleigebühr von Fr. 325.00 sowie den Auslagen von Fr. 318.00, zusammen Fr. 3'643.00, sind von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. 2.2. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschusses von Fr. 3'000.00 ist ihr zurückzuerstatten. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin einen Parteikostenersatz von Fr. 6'500.00 (inkl. MWSt und Auslagen) auszurichten.