vom 21. April 2016) verursachte, ist der beantragte Zuschlag von 35 % angebracht. Die Parteientschädigung beträgt somit aufgerundet Fr. 6'500.00. Dies gilt bei einem Stundensatz von Fr. 250.00/h immerhin 26 Stunden ab. Von einem offensichtlich ungenügend abgegoltenen Aufwand, wie er vom Vertreter der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird (Kostennote vom 27. April 2016), kann nicht die Rede sein, zumal er trotz entsprechender Aufforderung in der Einladung zur Schlussverhandlung auf einen Stundennachweis verzichtet hat. Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin einen Parteikostenersatz von Fr. 6'500.00 zu bezahlen. - 24 -