Der massgebende Aufwand wird im vorliegenden Verfahren als hoch beurteilt, die Schwierigkeit als mittel. Dies ergibt für ein vollständig durchgeführtes Verfahren eine berechnete Grundentschädigung von Fr. 4'800.00. Weil die Streitsache einen ausserordentlichen Aufwand (Sistierung, Eingabe - 23 -