Der Streitwert beträgt rund Fr. 43'000.00 (Erw. 4.3.). Gemäss § 8a Abs. 1 lit. a des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif; SAR 291.150) vom 10. November 1987 beträgt in Beschwerdeverfahren bei einem Streitwert über Fr. 20'000.00 bis Fr. 50'000.00 die Entschädigung Fr. 1'500.00 bis Fr. 6'000.00 (inkl. MWST und Auslagen; vgl. § 8c Abs. 1 Anwaltstarif). Innerhalb dieses Rahmens richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 8a Abs. 2 Anwaltstarif).