11. 11.1. Für die Aufteilung der Verfahrenskosten und die Verlegung der Parteikosten gelten die allgemeinen Regeln; massgebend ist somit der Prozessausgang (§§ 31 Abs. 2 und 32 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerdegegnerin unterliegt, weshalb sie die Verfahrenskosten zu bezahlen hat. 11.2. Die Parteikosten werden in der Regel nach demselben Schlüssel verteilt wie die Verfahrenskosten (vgl. § 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG).