Hinzu kommt vorliegend eine prozessuale Grenze, weil die Beschwerdeführerin konkret eine Kürzung der Gebühr um 75 % beantragt hat (Erw. 4.3.). Das SKE darf als Verwaltungsjustizbehörde nicht über dieses Begehren hinausgehen (§ 48 Abs. 2 VRPG). 9.6.2. Setzt man den Überschuss von Fr. 9'904'667.00 in Relation zum maximal zulässigen Grenzwert von Fr. 2'560'000.00 (vgl. Erw. 9.5.5.), macht zweiter 25,84 % des ersten aus. Die Gebühr wäre also rechnerisch um 74,16 % zu - 22 -