Es ist damit keine Verpflichtung für die Gemeinde verbunden, die Anschlussgebührenansätze reglementarisch entsprechend herabzusetzen. Sie ist einzig gehalten, die Finanzierung im jeweiligen Eigenwirtschaftsbetrieb zu prüfen und gegebenenfalls die notwendigen Korrekturen auf der Einnahmen- und/oder Ausgabenseite anzuordnen, wie es auch bei einer Unterfinanzierung der Fall wäre. Dabei lässt der den Gemeinwesen bei den Erschliessungsabgaben zustehende Autonomiebereich verhältnismässig grosse Handlungsspielräume offen (vgl. dazu Entscheid des SKE 4-BE.2013.7 vom 2. Dezember 2015, Erw. 11.5.1., mit weiteren Hinweisen [zur Publikation in den AGVE 2015 vorgesehen]).