9.6. 9.6.1. Bei Verletzungen des Kostendeckungsprinzips sind die strittigen Anschlussgebühren zu reduzieren. Selbstverständlich fällt ausser Betracht, dass die festgestellten Überschüsse allein der Beschwerdeführerin zugutekämen und deswegen mit den strittigen Anschlussgebühren quasi zu verrechnen wären. Nach Auffassung des Gerichts hat sich die Höhe der Reduktion im Grundsatz nach dem Prozentsatz zu richten, um den die Investitionseinnahmen während des gesamten Planungshorizonts - ohne die Einnahmen 2015, die nachträglich nicht herabgesetzt werden können - zu senken wären, damit am Ende ein Überschuss in der maximal zulässigen Höhe resultiert (AGVE 2012 S. 277).