9.5.5. Der Überschuss auf Ende des Planungshorizonts beträgt Fr. 9'904'667.00 (Erw. 9.5.3.), zulässig wären allerdings lediglich Fr. 2'560'000.00 (Erw. 9.5.4.). Es liegt somit eine Überschreitung um Fr. 7'344'667.00 und damit eine deutliche Verletzung des Kostendeckungsprinzips vor.