Im Entscheid des SKE 4-BE.2009.11 vom 22. August 2012 (Erw. 7.11.) wurden in der Abwasserkasse Fr. 4'000'000.00 (E) aufgerechnet. An der dort begründeten sachlichen Notwendigkeit der Aufrechnung hat sich nichts geändert. Seither hinzugekommen ist mit dem bereits erwähnten VGE D (WBE.2012.400 vom 18. November 2013) eine weitere systemwidrige Kürzung der Abwassereinnahmen um Fr. 666'667.00 (vgl. erwähnter VGE, Erw. 4.2.2.; Protokoll, S. 7). Auch dieser Ausfall ist daher für die Prüfung der Einhaltung der Kostendeckung im Abwasserwesen aufzurechnen. Es fragt sich heute einzig, ob diese beiden Aufrechnungen in den vorgelegten Rechnungszahlen noch bzw. schon enthalten sind.