8), genügt nicht (AGVE 2003 S. 105). Für das Gericht besteht unter den gegebenen Umständen kein Anlass, nicht auf die vorgelegten Zahlen abzustellen. Es sei immerhin angemerkt, dass die Zahlen erst an der Verhandlung vom 27. April 2016 eingereicht wurden, obschon sie zuletzt am 15. Juni 2015 aktualisiert wurden. Der Beschwerdeführerin stand daher kaum Raum für eine nähere Prüfung offen. Dem prozessualen Mangel zu begegnen, erübrigte sich indessen, wie die weitere Prüfung zeigt. Der Finanzplan weist am Schluss des Planungshorizonts noch einen (halbierten, vgl. Erw. 9.5.1.) Überschuss von Fr. 5'238'000.00 aus.