9.4. 9.4.1. Das SKE stellt bei der Prüfung einer Verletzung des Kostendeckungsprinzips auf die Zahlen der Finanzrechnung ab (vgl. AGVE 2012 S. 273). Wenn die aktuellen Saldostände der Wasser- und Abwasserrechnung auffällig sind, d.h. mehr oder weniger grosse Überschüsse ausweisen, ist zusätzlich die Zukunftsentwicklung anhand der Finanzpläne zu prüfen.