sein, getrennt zu untersuchen, ob die Investitionsausgaben verglichen mit den Baubeiträgen und Anschlussgebühren einerseits und die Unterhaltsund Betriebsaufwendungen verglichen mit den Benützungsgebühren anderseits das Kostendeckungsprinzip einhalten. Nur so lässt sich verhindern, dass die bereits an die Kanalisation Angeschlossenen bei der Festsetzung des (durch die Gemeindeversammlung zu beschliessenden) Abgabentarifs die Benützungsgebühren zu Lasten der Anschlussgebühren für Neuanschliessende ungerechtfertigt niedrig halten (AGVE 2001 S. 178; VGE vom 24. Oktober 2001, Erw. II/3/a/aa, S. 8; vgl. auch AGVE 1995 S. 179).