Die Überprüfung muss über einen grösseren Zeitraum erfolgen. Es sind in der Regel die Investitionspläne der künftigen 10 Jahre zu berücksichtigen (VGE WBE.2005.155 vom 24. Januar 2007, S. 8). Gewisse „Querfinanzierungen“ sind dabei zulässig. Die Funktion des Kostendeckungsprinzips liegt damit in erster Linie darin zu verhindern, dass die ihm unterworfenen Gebühren generell überhöht sind und zu fiskalischen Zwecken missbraucht werden (zum Ganzen: Entscheid des SKE 4-BE.2010.37 vom 30. Mai 2012, mit weiteren Hinweisen).