Der Entscheid der Beschwerdegegnerin ist in dieser Hinsicht zu schützen, weshalb diese Rüge abzuweisen ist. Der Umstand, dass der Um- oder Ersatzbau weniger Abwasser generiert als das Vorgängerobjekt, belegt nicht für sich das Vorliegen eines abwassertechnischen Sonderfalls (Entscheid des Bundesgerichts 2C_1054/2013 vom 20. September 2014 [= ZBl 9/2015, S. 483 ff.]; Entscheid des Bundesgerichts 2C_101/2007 vom 22. August 2007). 9. 9.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, das Kostendeckungsprinzip sei verletzt.