8.3. In Anbetracht, dass der Erweiterungsbau der Beschwerdeführerin Abwasseranschlüsse aufweist und auch Abwasser in nicht unwesentlichem Umfang generiert, sowie in Anbetracht, dass die Anschlussgebühren bereits durch Abzug der Investitionskosten für Umweltmassnahmen in Anwendung von § 8 Abs. 1 RFE reduziert wurden, kann es nicht als unhaltbar angesehen werden, dass die Beschwerdegegnerin § 8 Abs. 1 RFE, welcher überdies als "Kann-Vorschrift" ausgestaltet ist, nicht (noch) weitergehend angewendet hat. Das Willkürverbot ist nicht verletzt. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin ist in dieser Hinsicht zu schützen, weshalb diese Rüge abzuweisen ist.