Zu mehr kann die Beschwerdegegnerin unter dem Titel des Äquivalenzprinzips nicht verpflichtet werden. Insbesondere auch unter dem Aspekt, dass das Bundesgericht im zitierten Entscheid ein grosses Gewicht auf die - 16 - Zukunftsoptik gelegt hat, erscheint die vorliegende Gebührenerhebung angemessen. Das Äquivalenzprinzip ist somit nicht verletzt. 7. Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass § 47 Abs. 4 RFE weder gegen das Verursacherprinzip, noch gegen kantonales Recht oder gegen das Äquivalenzprinzip verstösst. Es besteht daher kein Anlass, ihm die Anwendung zu versagen.